Satzung
Satzung des "Vereins zur Förderung der Städtepartnerschaft Kreuzberg - San Rafael del Sur e.V."
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Kreuzberg - San Rafael del Sur" und erhält nach Eintragung des Zusatz e.V..
- Der Sitz des Vereins ist Berlin.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung und der Austausch gesellschaftspolitischer und kultureller Belange zwischen den Einwohnern der Gemeinden Kreuzberg (Berlin) und San Rafael del Sur (Nicaragua) mit dem Ziel der Erhaltung des Friedens und der Völkerverständigung, insbesondere auf dem Gebiet der Bildung, der Jugendpflege, des Sports, der öffentlichen Gesundheitspflege und der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Hauptziel ist dabei die Förderung einer internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Verständigungsgedankens.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Verbreitung von Nachrichten und Informationen über die Gemeinde San Rafael del Sur und das Land Nicaragua
- die Förderung des gegenseitigen persönlichen Austausches
- die Durchführung und Unterstützung von Aufbauprojekten im schulischen, erzieherischen und sozialen Bereich durch Sach- und Geldspenden.
- Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar diese gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an "Medico International", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Parteien, Verbände, Gruppen und Organisationen werden.
- Neben des Mitgliedern gibt es Fördermitglieder, die ausschließlich den Verein in seiner Arbeit gemäß § 2 fördern. Diesen Fördermitgliedern stehen nicht die Rechte aus § 8 zu. Ihre Aufnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Eintritt erfolgt über Annahme durch den Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand kann der Betroffene binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied ist beitragspflichtig.
- Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung umfaßt alle Mitglieder des Vereins.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Delegierte der in § 4 genannten nichtnatürlichen Personen können nicht gleichzeitig als einfache Mitglieder abstimmen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal in sechs Monaten einzuladen. Sie ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen vom Vorsitzenden einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder einberufen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Der Ausschluß eines Mitgliedes bedarf der absoluten Mehrheit der Anwesenden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins anwesend sind.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über Ziele, Aufgaben und Strukturen des Vereins. Sie beschließt über die Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer/innen und beschließt den Ausschluß von Mitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, ihre(n)/ seine(n) Stellvertreter/in, fünf Beigeordnete sowie vier Kassenprüfer/innen. Diese bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Mitglieder des Vorstandes während der laufenden Amtsperiode abzuwählen.
- Die Mitgliederversammlung ist in allen Fragen das oberste Beschlußorgan.
- Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und von einem Vorstandsmitglied abzuzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, ihre(n)/seine(n) Stellvertreter/in sowie drei bis fünf Beigeordneten. Seine Amtszeit beträgt 24 Monate.
- Der Vorstand darf nicht mehrheitlich aus Vertretern/innen von einer der in § 4 genannten nichtnatürlichen Personen bestehen.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn vier seiner sieben Mitglieder anwesend sind.
- Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
- Der Vorstand vertritt den Verein iSd § 26 BGB. Zwei von seinen Mitgliedern gemeinsam sind vertretungsberechtigt.
- Im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Vereins kann der Vorstand Rechtsgeschäfte tätigen, mit denen im Einzelfall Eigenmittel bis zu einer Höhe von Euro 15.000 gebunden werden.
§ 10 Beirat
- Die Mitgliederversammlung kann durch Wahl von Personen des öffentlichen Lebens einen Beirat zur Förderung, Beratung und Unterstützung der Arbeit des Vereins ins Leben rufen.
- Die Mitglieder des Beirats werden mit der absoluten Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gewählt.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von _ aller abgegebenen Stimmen.
- Bei der Auflösung ist das Vermögen "Medico International" zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke zu übertragen.
- Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Medico International, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.
- Vereinssatzung Download (PDF/95kb)